Was passiert nach der Wahl eigentlich mit den Wahlplakaten?

Egal, ob Europaparlament, Bundestag oder Landesregierung, bei großen Wahlen säumen Tausende von Wahlplakaten die Straßen. An Laternen und Wänden werben Politiker mit Slogans um Wähler und prägen damit für Wochen das Stadtbild. Doch was passiert eigentlich nach der Wahl? Wie lange dürfen die Plakate hängen und wer muss sie entsorgen?

Wie lange dürfen Wahlplakate hängen?

Bei der letzten Bundestagswahl hat allein die CDU 300.000 Plakate aufgehängt. Damit das Stadtbild nicht unnötig lange darunter leidet, gibt es festgelegte Zeiträume für die Entfernung. Diese unterscheiden sich von Region zu Region.

Die wichtigste Grundlage ist das Straßengesetz des jeweiligen Bundeslandes. In Berlin ist das Thema Wahlwerbung beispielsweise unter § 11 Abs. 2a BerlStrG (Sondernutzung) geregelt. Darin steht: „Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden stehen, sind ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben.“ Die Ausstellung der Sondernutzungserlaubnis obliegt dem zuständigen Straßenbauamt.

Verstößt eine Partei gegen die Vorgaben, indem sie beispielsweise früher Plakate aufhängt, drohen Bußgelder.

Hinweis: Ob für Wahlwerbung Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren anfallen, ist ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Berlin beispielsweise sind „Werbeanlagen der Parteien und der sonstigen Bewerber in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen“ gem. § 8 Abs.1 Nr. 14 SNGebV (Sondernutzungsgebührenverordnung) gebührenfrei.

Was passiert nach der Wahl mit den Plakaten?

Für die Entsorgung ihrer Wahlplakate sind die Parteien selbst verantwortlich. Die Stadtreinigung sammelt nur Plakate ein, die zerstört wurden oder abgefallen sind.

Mit der Entfernung der Großflächenplakate beauftragen die Parteien üblicherweise spezielle Dienstleister. Das Abnehmen der kleineren Plakate übernehmen ehrenamtliche Helfer. Im Anschluss an das Einsammeln kommen die Plakate in die Entsorgung.

Wenn die Plakate nicht innerhalb der im Straßengesetz genannten Frist entfernt werden, übernehmen die Bezirksämter die Beseitigung auf Kosten der werbenden Parteien. Zusätzlich dazu können Bußgelder verhängt werden. Dabei gehen die Städte und Stadtteile ganz unterschiedlich vor. So müssen beispielsweise in manchen Bezirken Kautionen bezahlt werden, die erst nach ordnungsgemäßer Entsorgung zurückerstattet werden.

Herausforderungen bei der Entsorgung der Plakate

Wahlwerbung befindet sich üblicherweise auf Hohlkammerplakaten. Diese werden mit einer Polypropylen-Beschichtung versehen. So sind sie unempfindlicher gegen Regen und UV-Strahlung. Das Problem dabei: Viele Wertstoffhöfe können sie nicht wiederverwerten. Häufig landen sie deshalb nach der Wahl im Verbrennungsofen.

Da das unter ökologischen Gesichtspunkten nicht optimal ist, sind mit der Zeit Unternehmen entstanden, die sich um das Recycling der Plakate kümmern. Sie nehmen die von den Wahlhelfern eingesammelten Plakate entgegen, bündeln sie und transportieren sie zu den Verwertungsanlagen. Dort werden sie dann gereinigt, zermahlen und zu neuen Produkten wie Shampoo-Flaschen oder Trinkbechern verarbeitet. Teilweise bieten auch Druckereien die Entgegennahme alter Plakate und ihre anschließende Wiederverwertung an.

Durchsetzen konnte sich dieses Vorgehen bisher allerdings noch nicht. Kritiker bemängeln unter anderem den höheren logistischen Aufwand. Verschiedene Standpunkte zu dem Thema finden Sie in diesem Beitrag der Süddeutschen Zeitung.

Darf man Wahlplakate einfach so abreißen?

Nein. Gesetzliche Grundlage ist § 303 Abs. 1 StGB. Darin steht: „Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft“. Gem. § 303 Abs. 3 StGB ist auch der Versuch strafbar.

Das gilt auch dann, wenn ein Werbespruch beispielsweise den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Es bleibt nur das Recht zur Anzeigenerstattung. Dass diese aber durchaus erfolgreich sein kann, zeigt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009. Darin befand das Gericht, dass das Verbot der im Zuge der Bundestagswahl 2009 im Landkreis Uecker-Randow aufgehängten NPD-Plakate durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern rechtens war.

Bild: © PackShot/Adobe Stock

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